
In Deutschland gelten bestimmte Umsatz- und Gewinnschwellen, die die Pflicht zum Wechsel von der vereinfachten Buchführung (Einnahmenüberschussrechnung – EÜR) zur doppelten Buchführung mit Bilanz (Bilanzierung) bestimmen.
In den letzten fünf Jahren haben sich diese Schwellenwerte geändert:
Jahr | Umsatzgrenze | Gewinngrenze | Bilanzierungspflicht |
---|---|---|---|
2020 | 600.000 € | 60.000 € | Ja |
2021 | 600.000 € | 60.000 € | Ja |
2022 | 600.000 € | 60.000 € | Ja |
2023 | 600.000 € | 60.000 € | Ja |
2024 | 800.000 € | 80.000 € | Ja |
2025 | 800.000 € | 80.000 € | Ja |
Seit dem 1. Januar 2024 wurden im Rahmen des „Wachstumschancengesetzes“ die Schwellenwerte erhöht auf:
- 800.000 € Jahresumsatz,
- 80.000 € Jahresgewinn.
Wichtige Hinweise:
- Die Pflicht zur doppelten Buchführung entsteht, wenn einer der beiden Schwellenwerte überschritten wird.
- Der Wechsel zur Bilanzierung erfolgt erst nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung vom Finanzamt und betrifft das Wirtschaftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Schwellenwerte überschritten wurden.
- Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte) sind grundsätzlich von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit, unabhängig von Höhe des Umsatzes oder Gewinns.